Gesetze und Verordnungen

Der Bau des Oberbeckens am Rennsteig ist mit Gesetzen und Verordnungen Thüringens nicht in Einklang zu bringen. Die Projektbetreiber gehen selbst von erheblichen Umweltauswirkungen aus. In keiner ihrer Veröffentlichungen wurde der Konflikt zwischen dem Bauvorhaben und der Gesetzeslage beschrieben.

Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald (ThürWaldNatPV TH)
Vom 27. Juni 2001
§ 4
Verbote
Im Rennsteigbereich, der sich nach der Eintragung als Denkmalensemble in das Denkmalbuch nach § 4 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) bestimmt, ist es verboten:
1. Windparke und Windkraftanlagen zu errichten sowie
2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen, wenn ihre Fläche mehr als 100 Quadratmeter beträgt überschreitet oder sie bei mehr als 2 Metern Höhe oder Tiefe 50 Kubikmeter überschreiten und diese Maßnahme im Außenbereich durchgeführt wird.

Quelle: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=Th%C3%BCrWaldNatPV+TH+%C2%A7+4&psml=bsthueprod.psml&max=true

 

Auf Anfrage von Bürgern auf Informationsveranstaltungen stellte Herr Dr. Schöpfer/Trianel klar:

Frage Gast: „Thüringer Gesetze verbieten den Bau des Oberbeckens am Rennsteig.“
Antwort Trianel: „Trianel wird keine Gesetze brechen, sondern zu gegebener Zeit Ausnahmegenehmigungen beantragen.“ (siehe Protokoll der Veranstaltung in Mühlberg vom 17.07.2012)

Frage Gast: „Sind Enteignungen möglich?“
Antwort Trianel: „Ohne Enteignungen auszukommen ist das Ziel. Wird es nicht erreicht, sind Enteignungen vorgesehen.“ (siehe Protokoll der Veranstaltung in Georgenthal vom 06.06.2012)